Loewe Messebau

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Vermietung von Messeständen und -aufbauten zur Verwendung gegenüber

1. Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört.

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

1. Geltung

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der LOEWE Messebau Deutschland AG & Co. KG (im folgenden „Auftragnehmerin“) und deren Vertragspartnern (im folgenden „Auftraggeber“) betreffend die Vermietung von Messeständen und
Messestandaufbauten einschließlich vereinbarter Zusatzleistungen.
Die AGB gelten auch für künftige Verträge, auch wenn sich die Auftraggeberin nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich auf sie beruft.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von der Auftragnehmerin nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Geltung, auch wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsabschluß

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin zustande.

3. Leistungsumfang

Für den von der Auftragnehmerin geschuldeten Leistungsumfang ist die Auftragsbestätigung maßgeblich.
Für Vorarbeiten, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Mangels besonderer Vereinbarungen gilt das für die vorgenannten Leistungen als üblich anzusehende Entgelt als vereinbart.

4. Preise und Zahlung

a) Fälligkeit
Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen ohne Gewährung von Skonti zu leisten (fällig) und zwar
50% des Entgeltes mit Auftragserteilung (Zahlung ist zu leisten innerhalb von 8 Tagen nach Auftragsbestätigung)
50% des Entgeltes nach Endabrechnung (Zahlung ist zu leisten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Gesamtrechnung)
Zahlungseingang ist gegeben mit Vorliegen des Betrags bei der Auftragnehmerin oder Gutschrift auf deren Konto.

b) Bezahlung durch Wechsel
ohne ausdrückliche Vereinbarung ist ausgeschlossen.
Im Übrigen werden Wechsel nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierarbeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

c) Aufrechnung und Zurückbehaltung
der Auftraggeber kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung verweigern oder sie zurückhalten, sowie mit den Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von der Auftragnehmerin anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

d) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen
Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder der Auftragnehmerin nach Vertragsabschluß bekannt werdende Umstände, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, berechtigen die Auftragnehmerin:
1. die Gesamtforderung (einschließlich laufender Wechselverpflichtungen) fällig zu stellen.
2. vom Vertrag zurückzutreten.

e) Zinsen
zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, werden ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

5. „Höhere Gewalt, Streik usw.“

kann die Auftragnehmerin bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte (höhere Gewalt wie Streik, Betriebseinschränkung, Betriebsunterbrechung, behördliche Anordnung, Nichtbelieferung von Vorlieferanten, Aussperrung usw.), ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen, sind Auftragnehmerin und Auftraggeber für
die Dauer der Leistungsstörung von ihren Verpflichtungen befreit. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz werden ausgeschlossen.

6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Vermietung von Messeständen unter Verwendung von Sonderanfertigungen nach Kundenwünschen:

Bei Sonderanfertigung oder zusätzlicher Herstellung einzelner Elemente des Messestandes abweichend vom Standardprogramm der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber vertraglich verpflichtet, rechtzeitig alle notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, insbesondere maßstabgerechte Skizzen, Pläne und andere Ausführungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
Gerät der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Ersatz zu bisherigen Aufwendungen zu verlangen und einseitig die Leistung nach billigem Ermessen festzulegen und zu erbringen.

7. Haftung der Auftragnehmerin für die Mängel der Leistung und sonstigen Schäden

a) Mängel der Leistung
Vor Ingebrauchnahme ist der Messestand vom Auftraggeber auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Etwaige Mängel sind unverzüglich und schriftlich der Auftragnehmerin unter Angabe einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung anzuzeigen.
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, angezeigte Mängel unverzüglich abzustellen.
Kommt die Auftragnehmerin ihrer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nach oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mietpreis entsprechend der Bedeutung des Mangels zu mindern.
Etwaige andere Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

b) sonstige Haftung der Auftragnehmerin
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen.
Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder ihren leitenden Angestellten, die auf Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder auf grober Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen beruhen.
Hat die Auftragnehmerin Schadenersatz zu leisten, ist dieser in Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.
Etwaige andere Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

8. Annahme und Transport von Gegenständen des Auftraggebers

Soweit die Auftragnehmerin Gegenstände für den Auftraggeber zu Messen transportiert oder dort entgegennimmt, handelt es sich nicht um eine Nebenleistung aus dem bestehenden Schuldverhältnis, sondern um eine reine Gefälligkeit.
Jegliche Haftung wird in diesen Situationen ausgeschlossen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und Ort des Vertragsabschlusses ist der Sitz der Auftragnehmerin.
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigen und für Wechsel- und Schecklagen wird durch den Sitz der Auftragnehmerin bestimmt, nach Wahl der Auftragnehmerin auch durch den Sitz des Auftraggebers.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen Kaufgesetzes. Die Vertragssprache ist deutsch.

10. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche Entwicklung zu ersetzen, die dem von beiden Vertragsteilen bei der Vertragsschluss wirtschaftlich gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

Kontaktformular